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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Aufträge werden für uns erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich. Gleiches gilt für mündliche und fernmündliche Abreden und Erklärungen jeder Art. Muster gelten als Typmuster, die den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen sollen.

 

2. Auftrag

Für alle Lieferungen gelten ausschließlich diese Bedingungen, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Auf Grund von formularmäßigen Einkaufsbedingungen erteilte Aufträge gelten stets, also auch ohne ausdrückliche Ablehnung, als zu unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zustande gekommen, es sei denn, dass der Käufer

sofort schriftlich widerspricht. Bei Kaufabschlüssen auf Sicht ist es dem Verkäufer vorbehalten, nachträglich sich einstellende Kostenerhöhungen (Löhne, Rohstoffe usw.) im Preis zu berücksichtigen. Dem Käufer steht es dann frei, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn über den neuen Preis keine Einigung erzielt wird.

 

3. Lieferung

Bei der Lieferung sind Abweichungen von der bestellten Menge bis zu 10% unvermeidlich und vorbehalten. Für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen wird keine Gewähr übernommen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind daher in jedem Falle ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie-, oder Rohstoffmangel, Beschaffungsschwierigkeiten bei Produktionsmaterialien und Ersatzteilen für Maschinen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Schadensersatzansprüche des Verkäufers (entgangener Gewinn) werden hierdurch nicht berührt. Für den Fall, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, behalten wir uns vor, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen.

 

4. Versand und Verpackung

Wir senden und verpacken nach bestem Ermessen, haften aber nicht für billigste Verfrachtung. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer. Unsere Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Käufers, letzteres auch bei vereinbarten Frankopreisen. Mehrkosten, die durch Express- oder Vorablieferungen entstehen, trägt der Käufer.

 

5. Zahlung

Für die Berechnung sind die von unseren Werken oder Lagern bei Abgang ermittelten Mengen, Gewichte oder Stückzahlen maßgebend. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Kosten und Verzugszinsen verwendet. Zahlungsbedingungen sind auf unserer Rechnung und Auftragsbestätigung angegeben. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank an Verzugszinsen zu erheben. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Als Zahlungstag ist der Tag anzusehen, an dem die Zahlung nachweislich abgesandt worden ist. Zurückhaltung von Zahlungen oder Geltendmachung einer Aufrechnung seitens des Käufers wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht statthaft. Vertreter sind nur auf Grund besonderer schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Zahlt der Käufer eine Wechselschuld nicht fristgerecht, wird ein Scheck nicht eingelöst oder kommt der Käufer mit der Zahlung einer fälligen Schuld länger als eine Woche in Verzug, so werden sämtliche Ansprüche aus unserer gegenseitigen Geschäftsverbindung sofort fällig. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht sind gegenüber unseren Forderungen ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, alle eigenen Forderungen einschließlich Wechselforderungen, gegen sämtliche Forderungen des Käufers, die ihm gegen uns zustehen, aufzurechnen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.  

 

6.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

6.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer

6.6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

6.5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers , spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6.6. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

6.7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufer oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

6.8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch

die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahldes Verkäufers verpflichtet.

6.9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

6.10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nurdann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

6.11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtungen zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

6.12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

7. Haftung für Mängel der Lieferung

Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat.Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferer beraten wurde. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort abzusenden, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.Als Mangel gilt auch das Fehlen solcher Eigenschaften, die ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der Lieferer kostenlosen Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers irgendwelcher Art, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder Ersatz von

 

Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf seine Kosten zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen den Lieferer Zur Folge.

 

8. Auslands-Lieferungen

Unseren Lieferungen in das Ausland liegen darüber hinaus die jeweils gültigen Bedingungen

der INCOTERMS zugrunde.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Eberbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heidelberg.

 

 

10. Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

 

 

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